Allgemeine Zahlungs- und Lieferkonditionen
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1. Verbindlichkeit:
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil eines jeden, von einem Unternehmer im Sinne des KSchG, BGBl 140/1979 idgF, mit uns abgeschlossenen Vertrages, einschließlich Beratungs- und sonstiger Nebenleistungen, auch wenn im Einzelnen nicht gesondert darauf hingewiesen wird.
Mit vorbehaltloser Entgegennahme der Lieferung bzw. Leistung anerkennt der Käufer jedenfalls die Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unter gleichzeitigem Verzicht auf die Geltung seiner Einkaufsbedingungen.
2. Angebot und Lieferung:
a) Unsere Angebote sind bezüglich Preises, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Menge freibleibend und verstehen sich ohne Umsatzsteuer, basierend auf den der Angebotserstellung zugrunde liegenden Kosten. Wird kein Angebot erstellt, im Angebot kein Preis genannt oder auf den jeweils gültigen Listenpreis verwiesen, gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Preiserhöhungen aufgrund erhöhter Rohstoff- Lohn- Energie- und Logistikkosten (z.B. LKW Maut) bzw. aufgrund von Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten sind jederzeit möglich. Bei Sonderzuschnitten kann es aus produktionstechnischen Gründen zu Über- bzw. Untermengentoleranzen in Höhe der blockbedingten Mengenchargen kommen. Diese Mengendifferenzen werden zu den im Auftrag vereinbarten Preisen pro Mengeneinheit verrechnet. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich alle Preise ab Werk, unverladen und abholbereit für den Käufer. Sobald mit dem Verladen der Waren im Werk oder Auslieferungslager begonnen wurde, gehen in allen Fällen der Lieferung, Gefahr und Zufall auf den Käufer über. In Ermangelung einer anderen schriftlichen Vereinbarung erfolgt der
Versand stets unversichert und auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Dies bezieht sich auch auf Frankolieferungen.
b) Bei den von uns bekannt gegebenen Lieferzeiten handelt es sich um unverbindliche Angaben, die nach Möglichkeit nicht überschritten werden, für deren Einhaltung jedoch keine Gewähr übernommen wird. Wir behalten uns die schriftliche Vereinbarung einer Lieferfrist für jeden einzelnen Auftrag vor. In diesem Fall ist bei einer Überschreitung der vereinbarten Fristen um mehr als 8 Wochen der Käufer berechtigt, unter Festsetzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen, mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche, ausgenommen wegen Vorsatz, sind ausgeschlossen.
c) Der Käufer ist zugleich mit der Mitteilung der Abholbereitschaft zur Annahme verpflichtet. Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, die gegenständlichen Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern, zu verrechnen und den Kaufpreis gemäß der Vereinbarung fällig zu stellen oder vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und folglich die Ware anderweitig zu veräußern.
d) Von unserer Lieferverpflichtung entbinden uns Fälle höherer Gewalt. Höhere Gewalt sind alle für uns unvorhersehbaren Ereignisse, wie insbesondere Feuer, Maschinenbruch, Explosion, Unruhen, Krieg, Erdbeben und sonstige Naturgewalten, Epidemien sowie Streik.
3. Gewährleistung und Schadenersatz:
a) Der Käufer hat stets die nachteiligen Folgen unrichtiger Bestellangaben zu tragen.
b) Bei Selbstabholung sind Mängel vom Käufer sofort zu rügen.
c) Gemäß den §§ 377, 378 UGB sind Waren bei Übernahme vom Käufer oder von ihm zurechenbaren Personen mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Für den Fall, dass der Käufer die Waren nicht persönlich oder durch eine ihm zurechenbare Person übernimmt, gilt die Ware als mangelfrei zugestellt. Allfällige Mängel sind vom Käufer unverzüglich am Übernahmeort festzustellen. Versteckte Mängel sind sofort nach deren Auftreten, bei sonstigem Haftungsausschluss, schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind ungültig. Die Ware ist bis zur endgültigen, einvernehmlich schriftlichen oder rechtskräftigen Klärung bei sonstigem Ausschluss unserer Haftung nicht zu verwenden und beim Käufer so zu verwahren, dass Beschädigungen ausgeschlossen sind.
d) Ist die Mängelrüge ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebracht sowie berechtigt, können wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, die Gewährung einer angemessenen Gutschrift oder die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) vornehmen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Wert des mangelhaften, von uns gelieferten Produktes eingeschränkt. Die Verarbeitung unserer Ware muss im Einklang mit von uns allenfalls ausgearbeiteten Verarbeitungs-Richtlinien bzw. den anerkannten Regeln der Bautechnik erfolgt sein. Es obliegt dem Käufer, sich erforderlichenfalls vorerwähnte Richtlinien zu besorgen. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, sind ausgeschlossen.
e) Der Käufer ist verpflichtet die Ware sachgemäß zu lagern und vor Feuchtigkeit, Nässe und UV-Strahlung zu schützen.
f) Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, können nur bei krasser Fahrlässigkeit und Vorsatz des Verkäufers und wegen Fehlens vertragsmäßig zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden, ausgenommen sind Personenschäden. In jedem Fall umfassen Schadenersatzansprüche nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch weitere Ansprüche wie z.B. wegen Folgeschäden wie Stehzeiten, erhöhter Arbeitsaufwand oder entgangenem Gewinn etc., soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.
g) Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen 6 Monate nach Gefahrenübergang. Sofern von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, verjähren Schadenersatzansprüche binnen 6 Monaten nach Kenntnis des Käufers von Schaden und Geschädigten, spätestens aber 3 Jahre nach Gefahrenübergang.
h) Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Käufer sämtliche mit der Behandlung und Überprüfung derartiger Mängel verbundenen Spesen und Kosten zu ersetzen.
i) Etwaige in Katalogen, technischen Werkblättern, Prospekten oder Abbildungen enthaltene Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster- oder Probestücke Richtwerte unserer jeweiligen durchschnittlichen Produktion. Alle Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge und Bedarfsermittlungen, die wir dem Käufer zur Verfügung stellen, sind unverbindlich. Sie sind unser Eigentum und dürfen, schriftliche Sondervereinbarung vorbehalten, Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.
j) Generell dürfen unsere Produkte nur nach den jeweilig gültigen Normen und einschlägigen Verlegerichtlinien verarbeitet werden. Bei Nichtbeachtung entfällt jegliche Haftung unsererseits.
k) Für Verarbeitungs- und Beratungshinweise o.ä. wird von uns eine Haftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, nur übernommen, wenn diese Hinweise von uns verbindlich und schriftlich und bezogen auf ein bestimmtes, uns in allen relevanten Details bekanntes Bauvorhaben gegeben werden. In jedem Fall bleibt der Käufer verpflichtet, unsere Hinweise unter Berücksichtigung der Produktbeschreibung und Eigenschaften unserer Waren und des konkreten Verwendungszweckes zu prüfen und bei Zweifeln gegebenenfalls einen Fachmann zuzuziehen.
l) Falls der Käufer in m² bzw. m³ bestellt, behalten wir uns vor auf ganze Pakete bzw. Verpackungseinheiten aufzurunden. Der Käufer ist verpflichtet, Fehlmengen bis zu 1 % zu dulden, zumal gelegentlich auch Mehrmengen verladen werden.
4. Produkthaftung:
Im gesetzlich zulässigen Ausmaß haften wir gegenüber dem Vertragspartner nicht für eingetretene Sachschäden aus Produkthaftungsfällen. Der Käufer ist verpflichtet, in allen produkthaftungsrechtlichen Belangen mitzuwirken, um Schaden abzuwenden bzw. zu mindern. Dies bedeutet, dass eigene Wahrnehmungen oder Wahrnehmungen bzw. Mitteilungen von Käufern, die auf produkthaftungsrelevante Ursachen schließen lassen, uns unverzüglich mitzuteilen sind.
5. Preise und Zahlungsbedingungen:
a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen prompt nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen.
b) Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, uns Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu zahlen. Im Falle seiner Säumigkeit hat er weiters Mahnspesen in der Höhe von maximal 1 % des aushaftenden Forderungsbetrages, mindestens aber
€ 40,00 zu begleichen; weiters muss er für die entstandenen Inkassospesen und anwaltlichen Interventionskosten aufkommen.
c) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenforderungen bzw. die Aufrechnung des Käufers, die weder von uns ausdrücklich anerkannt noch rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden, ist sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich ausgeschlossen.
d) Ist die Gegenleistung, insbesondere wegen der schlechten Vermögenslage des Käufers gefährdet, sind wir berechtigt, unsere Lieferung zu verweigern (§ 1052 ABGB) und für diese und alle weiteren Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtung in Rückstand, so sind wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche zur Liefereinstellung und zum Vertragsrücktritt berechtigt. Uns bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig.
6. Eigentumsvorbehalt:
a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware unser Eigentum. Es können seitens des Auftragnehmers auch Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften bis zum Ausgleich des Kontos beim Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden. Der Käufer verpflichtet sich, falls die Ware weiterverkauft wird, seinem Käufer den Eigentumsvorbehalt weiterzugeben. Wenn die Ware bereits verarbeitet ist und der Eigentumsvorbehalt deshalb nicht realisierbar sein sollte, ist der Verkäufer berechtigt, auch andere Waren des Käufers zur Abdeckung seiner Forderungen in Anspruch zu nehmen.
b) Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns den Zutritt zu seinem Lager oder zu seinen sonstigen Räumlichkeiten zum Zwecke der Feststellung unserer Eigentumsware zu gestatten, die Eigentumsware gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder herauszugeben.
7. Urheberrechte:
a) Fertigen wir eine Ware gemäß Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen von Käufern an, erstreckt sich unsere Haftung nur darauf, dass die Werksausführung den Kundenangaben entspricht. Hinsichtlich der Konstruktion selbst, insbesondere hinsichtlich der dem Stand der Technik entsprechenden Entwicklung, Planung und Ausführung, trifft uns weder eine Haftung noch eine Prüf- oder Warnpflicht. Folglich muss der Käufer den Verkäufer hinsichtlich allfälliger Verletzungen von Schutzrechten vollkommen schad- und klaglos halten. Unsererseits besteht keine Prüfpflicht, ob bei derartigen Ausführungen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
b) Konstruktionen und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge, die uns geliefert werden, bleiben unser Eigentum. Es ist folglich nicht gestattet, diese sowie auch andere Unterlagen, die unsererseits zur Verfügung gestellt wurden, an Mitbewerber bzw. sonstige Dritte, wenn auch nur auszugsweise, weiterzuleiten oder diesbezügliche Informationen Dritten bekannt zu geben.
8. Verpackungsentpflichtung:
Sämtliche von uns verwendeten Verpackungen sind bereits von unseren Lieferanten entpflichtet.
9. Retourware:
a) Die Rücknahme bereits ausgelieferter, nicht mangelhafter Ware (Retourware) erfolgt in Ausnahmefällen nach Vereinbarung ausschließlich in einwandfreiem Zustand. Die Rücksendungskosten sind vom Käufer zu tragen. Manipulationskosten in Höhe von 30 % vom Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Auslieferung werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
b) Jegliche Beschädigung der Ware durch den Käufer oder Frachtführer schließt regelmäßig die Rücknahme aus.
10. Datenverarbeitung:
Der Käufer erteilt ausdrücklich seine Zustimmung zur Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten innerhalb der Unternehmensgruppe des Verkäufers für den Zweck der Erbringung aller in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erfassten Leistungen sowie zu Gläubigerschutz- und Werbezwecken. Dem Käufer steht ein jederzeitiges Recht auf Widerruf zu.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
a) Gerichtstand ist Mödling. Im Streitfalle werden außer den einschlägigen Rechtsnormen auch die Lieferbedingungen seitens des Auftraggebers voll anerkannt.
b) Erfüllungsort für alle aus der Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer entstehenden Ansprüche ist der Standort unseres Auslieferungswerkes. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Auslieferungswerk bzw. Lager und wird dort zur Abholung durch den Käufer bzw. von ihm beauftragte Frachtführer bereitgestellt. Auf Verlangen des Käufers übernimmt der Verkäufer auf vereinbarte Kosten auf Gefahr des Käufers die Verladung und Versendung der Lieferung an jeden vom Käufer gewünschten Ort im Inland oder europäischen Ausland. In diesem Fall hat der Käufer rechtzeitig für eine unbehinderte Befahrbarkeit der Baustelle bzw. des Abladeortes zu sorgen und ohne Verrechnung entsprechende Hilfskräfte für den Abladevorgang zur Verfügung zu stellen.
c) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
12. Unwirksamkeit / Schlussbestimmungen:
a) Sollte eine Bestimmung bzw. sollten mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommen.
b) Sämtliche Verständigungen, insbesondere Mängelrügen gemäß § 377 f UGB, haben schriftlich per Telefax oder mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Alle in dieser Druckschrift enthaltenen Informationen entsprechen den neuesten Erkenntnissen und dem aktuellen Stand der Technik sowie dem derzeit bekannten Stand gültiger Gesetze. Normen und Vorschriften sollen nach bestem Wissen beraten, sind jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit.
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